Präsenz-Unterricht

Aktuell ist der Rhein-Erft-Kreis auf Inzidenzstufe 1 eingestuft. Konkret bedeutet das bis auf Weiteres:
Präsenzunterricht in ständig durchlüfteten geschlossenen Räumen ist unter nachstehenden Bedingungen möglich

  • Negatives Testergebnis (maximal 48 Stunden alt)
  • Tragen einer Maske (außer bei Gesang und Blasinstrumenten)

Bei Räumen mit festen Sitzplätzen und einem Sitzplan ist kein Mindestabstand nötig. Am Musikunterricht in geschlossenen Räumen können bis zu 20 Personen bei Vorlage eines negativen Corona-Tests teilnehmen (gilt auch für Gesang oder Blasinstrumente).

Die Testpflicht entfällt

  • bei Angeboten mit bis zu zwei Personen – d.h., der Testnachweis bei Einzel- und Zweierunterricht ist nicht mehr erforderlich.
  • bei Bildungsangeboten, die in Kooperation mit einer Schule im Sinne der Coronabetreuungsverordnung stattfinden und an denen ausschließlich Personen teilnehmen, die in dieser Schule an den Schultestungen teilnehmen (Bläserklassen, JeKits)

Wichtige Hinweise:
Die Pflicht zum Negativtestnachweis (außer bei Einzel- und Zweierunterricht) gilt für Schüler*innen gleichermaßen wie für Lehrkräfte bei einer Gültigkeit des Tests von 48 Stunden. Lt. aktueller Corona-Test-und-Quarantäneverordnung des Landes NRW müssen die allgemeinbildenden Schulen den Schüler*innen (auf Wunsch) eine Bescheinigung über die Teilnahme an der Testung durch die Schule ausstellen.
Beaufsichtigte Selbsttests dürfen nur durch die für die Leitung des Bildungsangebotes verantwortliche oder eine andere vom Träger beauftragte Person erfolgen, die dafür geschult sein muss.
Wie im Bundesinfektionsschutzgesetz festgelegt, stehen vollständig Geimpfte und Genesene (Nachweis durch ein mindestens 28 Tage zurückliegendes positives PCR-Testergebnis, Gültigkeit: 6 Monate) negativ Getesteten gleich.
Die AHA-Regeln sind grundsätzlich weiterhin einzuhalten: Tragen einer Maske (s.o.), Abstand halten und Hygiene.